Courtage
Maklergebühr. Der in Prozent vom Kurswert festgelegte Betrag, den der Makler dem Kunden für die Vermittlung von Börsengeschäften in Rechnung stellt.
Kurtage. Bezeichnung für die Vermittlungsprovision der Makler. Kursmakler erhalten für die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen in den ihnen zugewiesenen Wertpapieren im Handel mit amtlicher Notierung eine C. Deren Höhe bemisst sich nach einer Gebührenordnung der jeweiligen Landesregierung auf Grundlage des Kurs- bzw. Nennwerts; Staffelungen nach Geschäftsart, Wertpapiergattung und Kurs- bzw. Nennwerthöhe sind dabei üblich. Freimakler erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit ebenfalls eine C., die zwar der freien Vereinbarung unterliegt, sich jedoch stark an die Gebührenordnung der Kursmakler anlehnt. Die C. wird dem Kunden von seinem Kreditinstitut weiterberechnet. - Vgl. auch Maklergebühren an deutschen Börsen.
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