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Ausgabe 2014
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Börseneinführung

admission to official listing. Die B. erfolgt i.e.S. durch die Börsenzulassung zum amtlichen Handel bzw. die erste amtliche Kursnotierung der Wertpapiere an der Börse. Dafür muss der Emittent, falls er dazu befähigt ist, die Emission selbst begleiten. Andernfalls muss er ein zum Handel an dieser Börse zugelassenes Kreditinstitut bzw. ein zugelassenen Finanzdienstleister im Auftrag des Emittenten beim Börsenvorstand bzw. bei der vom Börsenvorstand beauftragten Börsenzulassungsstelle der Börse mit der B. beauftragen. Der Antrag muss den Zeitpunkt der B. sowie alle wertpapierbezogenen Stammdaten beinhalten und wird durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in den jeweiligen Börsenpflichtblättern und durch Aushang im Börsensaal publik gemacht. Vor jeder B. ist weiterhin ein Börseneinführungsprospekt zu veröffentlichen, der spezifische Angaben zur Situation des Unternehmens macht. - I.w.S. wird auch die Einführung von Wertpapieren in andere Börsensegmente, wie beispielsweise den Geregelten Markt als B. bezeichnet. Die Antragstellung erfolgt wie für den amtlichen Handel beschrieben, jedoch unter abgeschwächten Zulassungsvoraussetzungen. - Für die am Neuen Markt gehandelten Aktien gelten relativ strenge Anforderungen. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf die Pflicht zur erweiterten Publizität und Rechnungslegung. - Vgl. auch Publizitätspflichten der börsennotierten Aktiengesellschaften.





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