Vorsichtsprinzip
principle of conservatism, prudence concept; bezeichnet das alles überragende Prinzip der deutschen Rechnungslegung. Es ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelt und sieht eine Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten vor (Imparitätsprinzip). Die vorsichtige Darstellung der Lage des Unternehmens durch tendenzielle Unterbewertung des Vermögens (Niederstwertprinzip) und durch tendenzielle Überbewertung der Schulden (Höchstwertprinzip) wird hier ebenfalls eingeordnet. Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatzprozess realisiert wurden (Realisationsprinzip). Verluste dagegen müssen bereits ausgewiesen werden wenn sie sich abzeichnen. Dies soll vor allem dem Gläubigerschutz und dem Schutz der Gesellschafter und Minderheitsaktionären dienen.
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