Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
Ordinance Regulating the Financial Reporting of Banks. Neben den Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 ff. HGB), Kapitalgesellschaften (§ 264 ff. HGB) und den Vorschriften für Banken (§§ 340ff. HGB) müssen Kreditinstitute noch die V.ü.d.R.d.K. beachten. Diese regelt besondere Ausweis- und Gliederungsvorschriften sowie Inhalte einzelner Posten in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Zusatzangaben im Anhang.
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