Verlustübernahme
transfer of losses. Eine Verpflichtung zur V. entsteht automatisch bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags oder eines Teilgewinnabführungsvertrags sowie bei einer Gewinngemeinschaft oder der Eingliederung. Während der Laufzeit des Vertrags hat das herrschende Unternehmen jeden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht durch während der Vertragslaufzeit entstandene freie Rücklagen gedeckt ist. Die steuerliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags ist an die Verpflichtung zur V. gebunden.
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