Teilgewinnabführungsvertrag
partial profit transfer agreement. Ein T. liegt vor, wenn sich eine AG oder KGaA verpflichtet, einen Teil ihres Gewinnes oder den Gewinn einzelner Betriebe ganz oder teilweise an einen anderen abzuführen. Die Spannweite von T. ist groß, da es weder eine Ober- noch eine Untergrenze für den erfassten Gewinnanteil gibt. Ein T. liegt auch dann vor, wenn der Vertrag fast den ganzen Gewinn der Gesellschaft, aber eben nicht den vollständigen Gewinn erfasst. - Vgl. auch Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag.
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