Schachtelprivileg, internationales
international affiliation privilege. Für Erträge aus Schachtelbeteiligungen, die von Muttergesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft bezogen werden, gewähren die Doppelbesteuerungsabkommen - von wenigen Ausnahmen abgesehen- das i.Sch. Dies bedeutet, dass die Freistellungsmethode angewendet werden darf. Damit wird sowohl in Bezug auf offene als auch in Bezug auf verdeckte Gewinnausschüttungen eine Doppelbesteuerung vermieden und die Kapitalimportneutralität hergestellt. Sind also bei Dividendenzahlungen an eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs (Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens, Mindestbeteiligung 10%, ggf. Aktivitätsklausel) erfüllt, so werden diese im Inland von der Besteuerung freigestellt. Die Gesamtsteuerbelastung stimmt dann mit den im Ausland gezahlten Steuern überein und umfasst die Körperschaftsteuer der Tochterkapitalgesellschaft sowie ggf. die Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen. - Kann der Gesellschafter das i.Sch. nicht beanspruchen (z.B. natürliche Personen als Gesellschafter oder Portfoliobeteiligungen von Kapitalgesellschaften), unterliegt der Ausschüttungsbetrag im Inland der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer zuzüglich der Gewerbesteuer vom Ertrag. Die Steuerbelastung wird lediglich durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer reduziert (Anrechnungsmethode).
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