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Ausgabe 2014
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Doppelbesteuerung

double taxation. Der Begriff D. entstammt dem internationalen Steuerrecht. Es kann differenziert werden zwischen der rechtlichen und der wirtschaftlichen D. Der Tatbestand der rechtlichen D. ist erfüllt, wenn derselbe Steuerpflichtige mit denselben Einkünften oder Vermögenswerten gleichzeitig in zwei oder mehreren Staaten zu gleichen oder vergleichbaren Steuern herangezogen wird. Unterliegen dieselben Einkommens- und Vermögensteile im gleichen Besteuerungszeitraum bei verschiedenen Steuersubjekten einer vergleichbaren Steuer, so spricht man von der wirtschaftlichen D. (sog. Doppelbelastung). - D. werden durch die Konkurrenz steuerrechtlicher Normen verursacht. Wann eine D. entsteht, hängt davon ab, welche Anknüpfungskriterien nach dem Steuerrecht der einzelnen Staaten für die Begründung der Steuerpflicht entscheidend sind. Im Rahmen der nationalen Steuergesetze wird ein Steuerrechtsverhältnis durch zwei Arten von Anknüpfungsmomenten begründet: Es muss eine persönliche oder eine sachliche Bindung des Einkommensbeziehers zum steuererhebenden Staat gegeben sein. Eine persönliche Bindung liegt in Deutschland bei natürlichen Personen mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vor (Wohnsitz- /Ansässigkeitsprinzip). Bei Steuerausländem liegt eine sachliche Beziehung zum Inland vor, wenn sie Einkommen aus inländischen Quellen beziehen, oder wenn sie nur inländisches Vermögen besitzen (Quellen-/ Ursprungsprinzip). Das weltweite Nebeneinander von persönlichen und sachlichen Steuer- anknüpfungsmomenten birgt vielfältige Gefahren von rechtlichen D. So kann eine rechtliche D. grundsätzlich durch die Konkurrenz zweimaliger Wohnsitz- oder zweimaliger Quellenbesteuerung oder durch das Aufeinandertreffen von Wohnsitz- und Quellenbesteuerung auftreten. - Da rechtliche D. den internationalen Handel erschweren, haben die meisten Staaten Maßnahmen zur Vermeidung getroffen. Dies erfolgt entweder in einseitigen Regelungen (Anrechnungsmethode, Freistellungsmethode) oder in Doppelbesteuerungsabkommen, in denen die Beteiligten ihre Besteuerungsbefugnisse abgrenzen. Häufig werden auch Verfahrensbestimmungen zur verbesserten Durchsetzbarkeit der Steuervorschriften in den beteiligten Ländern geregelt.





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