Schachtelprivileg, gewerbeertragsteuerliches
national affiliation privilege. 1. Nach dem g.Sch. bleiben Gewinnanteile einer in- oder ausländischen Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter im steuerlichen Sinne als Unternehmer (Mitunternehmerschaft) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, außer Ansatz, wenn die Gewinnanteile zunächst in den Gewinn des empfangenden Gewerbebetriebs eingegangen sind (§ 9 Nr. 2 GewStG). - 2. Das Gleiche gilt für Gewinnanteile aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft, wenn zu Beginn des Erhebungszeitraumes eine Mindestbeteiligung von 10% des Grund- oder Stammkapitals (Schachtelgesellschaft) vorliegt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns ebenfalls angesetzt worden sind (§ 9 Nr. 2a GewStG). - 3. Eine Schachtelbeteiligung kann somit von jedem inländischen gewerblichen Betrieb i.S.d. § 2 GewStG gehalten werden, wobei nach herrschender Meinung auch eine mittelbare Beteiligung ausreichend ist. Mit diesen Kürzungsvorschriften werden die Gewinnanteile nur bei der aus schüttenden Tochtergesellschaft gewerbeertragsteuerlich erfasst und gehen bei der Muttergesellschaft nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbeertragsteuer ein. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Mehrfacherfassung von offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen von Tochter- an Mutterunternehmen bei der Ermittlung von Gewerbeerträgen im Konzernverbund weitgehend unterbleibt. Vgl. auch Schachtelprivileg, internationales.
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