Sammelverwahrung
collective safekeeping. Im Rahmen der S. verwahren Kreditinstitute vertretbare Wertpapiere nicht für jeden Eigentümer getrennt von den Wertpapieren anderer Kunden, sondern lediglich getrennt nach Wertpapiergattungen. Dies bedeutet, dass dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Einlieferung der Wertpapiere in den Sammelbestand nicht mehr gewährleistet werden kann, dass er genau die effektiven Stücke zurückerhält, die von ihm ursprünglich übergeben wurden. Ihm wird lediglich ein Miteigentum am Sammelbestand der Wertpapiere der betreffenden Gattung eingeräumt. - Im Rahmen der S. kann in Eigenverwahrung und in Drittverwahrung unterschieden werden, je nachdem, ob die Banken die Wertpapiere selbst im eigenen Haus aufbewahren (Haussammelverwahrung) oder diese an einen Drittverwahrer übergeben, der diese Aufgabe für mehrere verschiedene Banken übernimmt. Der Drittverwahrer gewährt dabei den Banken gemäß den eingelieferten Mengen ein anteilsmäßiges Eigentum am hinterlegten Sammelbestand. Bei der Bank selbst wird lediglich festgehalten, in welchem Umfang jeder einzelne Kunde an eben diesem Miteigentum anteilsmäßig beteiligt ist. In der Praxis stellt die Girosammelverwahrung die wichtigste Form der Verwahrung sammelverwahrfähi- ger Wertpapiere dar.
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