Prospektbefreiung
exemption from prospectus. Die Börsenzulassungsverordnung, das Börsengesetz und das Verkaufspro- spektgesetz sehen mehrere Fälle vor, bei denen eine Befreiung - entweder ganz oder teilweise - von der Veröffentlichung eines Börsenzulassungsprospektes, Unterneh- mensberichts oder eines Verkaufsprospektes gestattet ist. Die Befreiungsbestimmungen unterscheiden sich dabei hinsichtlich der Wertpapiere, Emittenten, Anleger oder einzelner Angaben. Wertpapierbezogene Befreiungen gibt es, wenn die Wertpapiere bereits an einer anderen inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind. Gleiches gilt für Aktien, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel stammen oder für Belegschaftsaktien. Auch beim Wechsel von Wertpapieren, die z.B. im Geregelten Markt bereits seit zwei Jahren notiert sind, in den amtlichen Handel, kann ein Befreiung erfolgen, sofern dem Publikum bereits die Informationen bekannt sind, die ihm normalerweise der Prospekt zur Verfügung stellt. Eine Befreiung im Hinblick auf Emittenten gibt es z.B. bei Wertpapieren, die der Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften emittiert. Ebenso können Wertpapiere von solchen Emittenten befreit werden, deren Aktien bereits mindestens drei Jahre an einer Börse eines anderen EU- Mitgliedsstaates notiert sind. Bei ausländischen Emittenten kann davon abgesehen werden, dass der Börsenprospekt in deutscher Sprache veröffentlicht werden muss. Anlegerbezogene P. gelten für den Fall, dass es sich bei den zu emittierenden Wertpapieren nicht um Aktien handelt und diese Wertpapiere nur einem Anlegerkreis zugänglich sind, die mit einer solchen Anlage vertraut sind und diese Wertpapiere auch nur unter sich handeln. Bestimmte Angaben sind von einer Veröffentlichung befreit, wenn sie von geringer Bedeutung sind, öffentlichen Interessen zuwiderlaufen oder dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen.
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