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                             prospektähnliche Bekanntmachung bezeichnet jene Information über Wertpapier und Emittenten, die bei einer Emission an die Stelle des prinzipiell vorgeschriebenen Verkaufsprospekts tritt. Ausnahmeregelungen werden von den für die Prospektpflicht einschlägigen Normen- sammlungen im Hinblick auf (alternativ) bestimmte Papiere, Emittenten, Anleger oder Angaben formuliert (§§ 45ff. BörsZulV, § 73 III BörsG i.V.m. Börsenordnungen, §§ 2ff. VerkProspG). Informiert wird dann i.d.R. über institutionalisierte Publikationsorgane; so verlangt § 51 BörsZulV für den amtlichen Handel eine Publikation der Zulassung via Bundesanzeiger und Börsenpflichtblatt sowie eine Börsenbekanntmachung.  
 
 
 
 
                        
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