Belegschaftsaktien
Arbeitnehmeraktie, employee shares/stocks. Aktien des eigenen Unternehmens, die die AG ihren Arbeitnehmern zu Vörzugskursen anbietet. Die B. stammen entweder aus dem Rückkauf eigener Aktien (§ 71 I AktG) oder aus einer bedingten Kapitalerhöhung zur Einräumung von Bezugsrechten an die Arbeitnehmer (§ 192 II AktG). B. werden oft mit einer Sperrfrist belegt. Sofern B. im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes erworben werden, beträgt diese 6 Jahre. Der Vorteil aus dem verbilligten Kauf ist bis zu 150 Euro steuerfrei, falls er nicht höher als der halbe Wert der B. ist (§ 19a I EStG).
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