Insidergeschäfte, Verbot
insider dealings, prohibition. Das Gesetz über den Wertpapierhandel untersagt Insidern bestimmte Verhaltensweisen im Umgang mit Insidertatsachen. Primärinsidem ist es danach verboten, unter Ausnutzung ihrer Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere zu veräußern oder zu erwerben (§ 14 I Nr. 1 WpHG), die Insidertatsache weiterzugeben (§ 14 I Nr. 2 WpHG), oder aufgrund ihrer Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen (§ 14 I Nr. 3 WpHG). Sekundärinsidem ist es verboten, unter Ausnutzung ihrer Kenntnis von einer Insidertatsache, Insiderpapiere zu erwerben oder zu veräußern (§ 14 II WpHG). - Vgl. auch Insiderrecht und Insidervergehen, Strafvorschriften.
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