Insidergeschäfte, Überwachung
insider dealings, control. Innerhalb des Aufsichtssystems für den Wertpapierhandel überwacht das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) gemäß § 16 I WpHG das börsliche und außerbörsliche Geschäft mit Insiderpapieren, um Verstößen gegen das Verbot von I. entgegenzuwirken. Die bestehenden Meldepflichten für Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten (§ 9 WpHG) ermöglichen es dem BAWe diese Aufgabe zu erfüllen. Ergeben sich dadurch Anhaltspunkte für verbotene I., so (§ 9 WpHG) ermöglichen es dem BAWe diese Aufgabe zu erfüllen. Ergeben sich dadurch Anhaltspunkte für verbotene I., so kann es von den Marktteilnehmern Auskunft über die getätigten Geschäfte und die Identität der Beteiligten sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen (§ 16 II bis V WpHG). - Vgl. auch Insiderrecht und Insidergeschäfte, Verbot.
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