Insider
Sind Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung oder auf andere Weise kursrelevante Informationen über ein börsennotiertes Unternehmen oder über sonstige Umstände, die den Kurs von Wertpapieren beeinflussen können, früher als andere Marktteilnehmer erlangt haben. Das Gesetz über den Wertpapierhandel unterscheidet dementsprechend zwei Kategorien von I., die als Primärinsider und Sekundärinsider bezeichnet werden können. Zu den Primärinsidem gehören solche Personen, die aufgrund ihres Status oder ihres Berufs Kenntnis von einer Insidertatsache haben (§13 1 WpHG). Sekundärinsider sind Dritte, die Kenntnis von einer Insidertatsache haben (§ 14 II WpHG). - Vgl. auch EG- Insiderrichtlinie, Insider, Insiderrecht und Insidergeschäft, Verbot.
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