Insidertatsache
Eine I. ist gemäß § 13 I des Gesetzes über den Wertpapierhandel eine nicht öffentlich bekannte Tatsache, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine Bewertung, die aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen erfolgt, ist keine Insidertatsache (§ 13 II WpHG). - Vgl. auch Insiderrecht und EG-Insiderrichtlinie, Insider- Information.
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