Gewinnrücklagen
surplus reserves, revenue reserves. G. sind Bestandteil des Eigenkapitals (EK) und dürfen nach § 272 III HGB nur Beträge umfassen, die im Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Somit werden sie, mit Ausnahme des Sonderpostens mit Rücklageanteil, vollständig aus thesaurierten Gewinnen innenfinanziert, ganz im Gegensatz zu der von außen der Unternehmung zugeführten Kapitalrücklage. Nach § 266 III HGB sind die G. in die gesetzliche Rücklage, die Rücklage für eigene Anteile (für eigene Aktien oder eigene GmbH-Anteile), die satzungsmäßigen Rücklagen und andere zweckfreie Rücklagen zu untergliedern. Für Genossenschaften gilt nach § 337 II, III HGB, dass anstelle der G. Ergebnisrücklagen auszu weisen sind. Bei Sparkassen treten die Sicherheitsrücklagen an die Stelle der gesetzlichen Rücklage und die anderen G. sind als andere Rücklagen auszuweisen.
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