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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

statute for controlling and transparency in enterprices. Auf eine Reformierung und Modernisierung der Überwachung in der Aktiengesellschaft (AG) zielt das KontraG vom 27.04.1998, in Kraft seit 01.05.1998. Es enthält eine Reihe von Änderungen v.a. des Aktiengesetzes und des HGB. - Ausgangspunkt der Reformüberlegungen zum KontraG war das zwar insgesamt als ausgewogen und bewährt angesehene, aber verbesserungsbedürftige Kontrollsystem der AG. Man verfolgte das Ziel, vorhandene Kontrollmechanismen zu verstärken, um damit rechtzeitig kritische Entwicklungen im Unternehmen aufzuzeigen. Insbesondere hat man die vom Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und den Abschlussprüfern ( Abschlussprüfer bei der AG) ausgehenden Kontrollfunktionen ausgebaut, ohne jedoch das Unternehmensrecht weiter zu regulieren. Gleichzeitig zielt das KonTraG darauf ab, die deutschen Rechnungslegungs- und Prüfungsstandards der internationalen Praxis anzunähern. Dies wird zunächst dadurch bewirkt, dass die §§ 264 III, 291-292a HGB es bei internationaler Konzernverflechtung im gewissen Umfang gestatten, internationale Rechnungslegungs standards anzu wenden. Zudem muss der vom Aufsichtsrat bestellte Abschlussprüfer bei der Prüfung des Lageberichts auch prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§ 317 II S. 2 HGB), und - bei einer börsennotierten AG ob das Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Beide Vorschriften sollen in Verbindung mit einer Neufassung des Bestätigungsvermerks die sog. Erwartungslücke an die Rechnungslegung und Prüfung verringern, die darin besteht, dass das Publikum die Abschlussprüfung weitgehend als Fortbestandsgarantie missversteht.





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