Gemeinschaftsunternehmen
joint venture; besondere Form eines Unternehmenszusammenschlusses. G. werden von zwei Unternehmen gemeinsam geführt. Die Zusammenarbeit ist auf Dauer angelegt. - G. dürfen in der Konzernbilanz nur entsprechend den Anteilen am Kapital, die dem Mutterunternehmen direkt oder indirekt zugerechnet werden (Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB), einbezogen werden, alternativ ist auch eine Bewertung nach der Equity-Methode möglich. - Vgl. auch Konsolidierungskreis, assoziierte Unternehmen.
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