Gemeinschuldner
common debtor. Als G. wird derjenige bezeichnet, über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde. In Abhängigkeit von der Rechtsform einer Unternehmung sind dies bei einer juristischen Person diese selbst, bei einer OHG alle Gesellschafter und bei einer KG lediglich die Komplementäre. Mit der Eröffnung eines Konkursverfahrens wird dem G. das Recht entzogen, das der Konkursmasse zuzurechnende Vermögen selbst zu verwalten. - Vgl. auch Konkurs.
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