Finanzunternehmen
Nach §1 III KWG sind F. Unternehmen, die keine Kreditinstitute im Sinne des §1 I KWG sind und mindestens eine von mehreren banknahen Tätigkeiten ausüben. Zu diesen banknahen Tätigkeiten zählen der Erwerb von Beteiligungen, der entgeltliche Erwerb von Forderungen, der Abschluss von Leasingverträgen (Leasing), die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks, der Handel mit Wertpapieren für eigene Rechnung, der Handel mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- und Zinsinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden, die Teilnahme an Wertpapieremissionen und die Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen, die Beratung von Unternehmen bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen, die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten (Geldmaklergeschäfte) und die Beratung anderer bei der Anlage in Finanzinstrumenten. F. unterliegen gemäß der 6. KWG-Novelle keiner Erlaubnispflicht nach dem KWG oder einem anderen gewerberechtlichen Gesetz.
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