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Banklexikon
Ausgabe 2014
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EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie

Die Wertpapierdienstlei stungsrichtlinie des Rates der Europäischen Union von 1993 erfasst solche Unternehmen, die das Wertpapiergeschäft betreiben und nicht unter die Bankrechtskoordinierungsrichtlinie fallen (sog. Wertpapierfirmen). Deutsche Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, fallen deshalb grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich der EG-W., da für sie bereits die Bankrechtkoor- dinierungrichtlinie gilt. In Systematik und RegelungsStruktur entspricht die EG-W. der zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, nämlich gegenseitige Anerkennung der Aufsichtssysteme auf Basis der Mindestharmonisierung, der einmalige Zulassung (europäischer Pass) und der Herkunftslandkontrolle. Anwendung findet die EG-W. auf Wertpapierfirmen, die Unternehmen sind, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig Wertpapierdienstlei stungen für Dritte erbringen. Wertpapierdienstleistungen sind der Eigenhandel, die Finanzportfolioverwaltung, das Emissionsgeschäft, das Finanzkommissionsgeschäft sowie im Anhang der Richtlinie angeführte Nebendienstleistungen z.B. Schließfach Vermietung, Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Voraussetzung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma ist nach der Richtlinie die Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes. Die Zulassung setzt ein ausreichendes Anfangskapital voraus, differenziert nach Art der Tätigkeit, eine qualifizierte Geschäftsleitung, die Gewährleistung der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips und ein Geschäftsplan, der die Art der vorgesehenen Geschäfte sowie den organisatorische Aufbau verdeutlicht. Die Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung der geschäftlichen Aktivitäten stellen im wesentlichen Anforderungen an die Organisation, bestimmen Anzeige- und Meldepflichten sowie Wohlverhaltensre- geln zum Schutz des Kunden. Auf Kreditinstitute sind nur einige wenige Regelungen der Richtlinie anzuwenden, beispielsweise die Berücksichtigung einiger interner Aufsichtsregeln, die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln oder die Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten. Die Zulassung eröffnet den Wertpapierfirmen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den direkten oder indirekten Zugangs zu den Börsen und geregelten Märkten einschließlich der Clearing- und Abwicklungssysteme in den Staaten der Europäischen Union sowie zur Mitgliedschaft. Ergänzt wird die Wertpa- pierdienstleistungsrichtlinie inhaltlich durch die gleichzeitig verabschiedete Kapital- adäquanzrichtlinie, die eine Kapitalunterlegung bestimmter Risikopositionen sowohl für Wertpapierfirmen als auch Kreditinstitute vorschreibt. Mit beiden Richtlinien sollen vergleichbarer Rahmenbedingungen für Wertpapierfirmen und Banken geschaffen werden. Mit der Umsetzung sind in Deutschland erstmals Unternehmen wie Anlage- und Abschlussvermittler, die bestimmte Wertpapierdienstleistungen erbringen, einer staatlichen Aufsicht unterworfen worden.





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