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Ausgabe 2014
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Ausstattung von Aktien

kann hinsichtlich den verbrieften Rechten, der Übertragbarkeit und dem verbrieften Anteil an der Aktiengesellschaft unterschieden werden. - Aktien können nach den in ihnen verbrieften Rechten in Stammaktien und Vorzugsaktien unterschieden werden. Stammaktien verbriefen die üblichen Aktionärsrechte. Vorzugsaktien können diese Rechte erweitern oder einschränken, erhalten dafür aber einen Ausgleich, beispielsweise in Form höherer Dividendenzahlungen. - Bezüglich ihrer Übertragbarkeit unterscheidet man Inhaberaktien, deren Übertragung formlos durch Einigung und Übergabe erfolgt, Namensaktien, deren Übertragung durch Abtretung erfolgt und vinkulierte Namensaktien, bei denen die Aktiengesellschaft selbst einer Übertragung zustimmen muß. - Das Aktiengesetz unterscheidet Stückaktien, Nennwertaktien und Quotenaktien. Stückaktien beziehen sich auf einen bestimmten Anteil am Kapital einer Aktiengesellschaft. Bei Nennwertaktien lautet der Mindestnennbetrag auf einen Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Quotenaktien verbriefen einen Anteil am Reinvermögen der Aktiengesellschaft, sind in der BRD aber verboten.





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