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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Aktienstimmrecht

stock voting right; Recht des Aktionärs in der Hauptversammlung durch seine Stimme aktiv an Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft teilzunehmen. - Gemäß § 119 I AktG entscheidet die Hauptversammlung über die Besetzung des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung der Abschlussprüfer, Satzungsänderungen, Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung, bzw. der Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung sowie über die Auflösung der Gesellschaft. - Grundsätzlich stehen jedem Aktionär anteilsmäßig soviel Stimmen zu, wie er Anteile am Grundkapital besitzt. Es wird daher nach Anteilen und nicht, wie z.B. bei Genossenschaften üblich, nach Köpfen abgestimmt. Weiter gilt, dass alle Aktionäre gleich zu behandeln sind (Grundsatz der Gleichbehandlung § 53a AktG). - Allerdings kann die Satzung mehrere Aktiengattungen vorsehen. Während Stammaktien alle gewöhnlichen und satzungsmäßig geregelten Rechte verbriefen, gewähren Vorzugsaktien zwar gewisse Vorrechte (z.B. höhere Dividende), können aber mit einem Stimmrechts verzieht belegt sein. Eine Abspaltung des A. von der Aktie ist zwar nicht möglich, allerdings kann der Aktionär sich auf der HV durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 134 III AktG). Häufig erfolgt dies durch die depotführende Bank in Form des Depotstimmrechtes (§ 135 AktG). Will der Aktionär auf der HV anonym bleiben, so kann er nach § 129 III AktG eine Legitimationsübertragung vornehmen. Die Person auf der HV stimmt dann in eigenem Namen ab, der eigentliche Aktionär bleibt unerkannt.





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Weitere Begriffe : kumulative Dividende | Circa-Auftrag | Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
 
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