Zwischenbericht des Emittenten
interim report. Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen sind, sind gemäß § 44 b BörsG verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres mindestens einen Z. zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt. Die Vorschrift geht auf die vom Rat der Europäischen Gemeinschaften beschlossene Zwischenberichtsrichtlinie vom 15.2.1982 zurück. Der Z. soll gewährleisten, dass sich die Anleger regelmäßig über den Emittenten informieren können und so zu deren Schutz beitragen. Daneben soll die Allokationseffi- zienz des Kapitalmarktes durch möglichst vollständige Offenlegung der die Emittenten betreffenden Informationen gesteigert werden. Die Pflicht, einen Z. zu erstellen, gilt auch, wenn nicht Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zur amtlichen Notierung zugelassen sind. Dazu gehören Zwischenscheine, aber auch Wandelschuldverschreibungen (Wandel- und Optionsanleihen) und Optionsscheine. Diese sind zwar keine Zertifikate, die Aktien unmittelbar vertreten. Ihr wirtschaftlicher Wert wird aber von Aktien bestimmt. Der beschriebene Normzweck gebietet es daher durch eine erweiternde Auslegung die Pflicht, einen Z. zu veröffentlichen, auch auf diese Wertpapiere zu erstrecken. §§ 53 ff. der Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (BörsZulV) konkretisieren den Inhalt des Z. Danach muss er die Beurteilung der Geschäftstätigkeit des Emittenten in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ermöglichen (§53 BörsZulV). Die Zahlenangaben müssen mindestens den Betrag der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuern im Sinne der geltenden handelsrechtlichen Vorschriften ausweisen und eine Vergleichszahl für den Vorjahreszeitraum enthalten (§ 54 BörsZulV). Werden Zwischendividenden ausgeschüttet oder ist dies geplant, so ist dies ebenfalls auszuweisen. In den Erläuterungen sind die Umsatzerlöse so aufzugliedern, dass erkennbar wird, wie sie sich auf die Teilbereiche des Unternehmens verteilen (§ 55 BörsZulV). Die Erläuterungen haben darüber hinaus Ausführungen über die Auftragslage, die Entwicklung der Kosten und Preise, die Zahl der Arbeitnehmer, die Investitionen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis auswirken können, zu enthalten. Sie müssen einen Vergleich mit den Vöijahresangaben ermöglichen und soweit möglich die Aussichten der Gesellschaft im laufenden Geschäftsjahr beschreiben. Emittenten, die einen Konzernabschluss veröffentlichen, können wählen, ob sie den Zwischenbericht nur für die Einzelgesellschaft oder den Konzern aufstellen (§ 56 BörsZulV). - Vgl. auch Zwischenbericht des Emittenten, Veröffentlichung und Publizitätspflichten der börsenotierten Aktiengesellschaften.
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