Zwischenbericht des Emittenten, Veröffentlichung
interim report disclosure requirement. Der Z. ist gemäß § 61 der Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (BörsZulV) innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums und damit innerhalb von acht Monaten seit Beginn des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er kann durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift, die dem Publikum bei den vom Emittenten benannten Zahlstellen kostenlos zur Verfügung gestellt wird, veröffentlicht werden. Spätestens mit seiner Veröffentlichung ist der Z. den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, zu übermitteln (§ 62 BörsZulV). Sind die Aktien eines inländischen Emittenten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zum amtlichen Handel zugelassen, so ist der Z. auch den entsprechenden ausländischen Stellen zu übermitteln.
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