Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen. Wurde im Dezember 2001 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und findet Anwendung bei Übernahmen und Angeboten, deren Zielgesellschaften Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) mit Sitz in Deutschland sind und deren Aktien in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zum organisierten Handel zugelassen sind. Gemäß Ü. sind sämtliche öffentliche Angebote zu erfassen, die auf den Aktienerwerb (auch über Wandel- und Optionsanleihen) der vorgenannten Gesellschaften gerichtet sind, unabhängig von der Erreichung einer bestimmten Beteiligungshöhe. Wesentliche Regelungen dieses Gesetzes sind die Gewährleistung umfassender Transparenz durch entsprechende Informationspflichten des Bieters, die Sicherstellung eines raschen Verfahrens und die Schaffung von Standards, die bei jeder Angebotsart einzuhalten sind. Des Weiteren finden sich im Ü. Regelungen zur Gegenleistung des Bieters, zur Ergreifung von Maßnahmen zur Abwehr einer Übernahme durch den Vorstand auf Basis eines Vorratsbeschlusses der Hauptversammlung bzw. einer Aufsichtsratsentscheidung. Die Überwachung der im Rahmen des Ü. geltenden Regelungen erfolgt durch das Bundesanstalt den Wertpapierhandel (BaFin), unterstützt von einem Beirat bestehend aus Vertretern der Wirtschaft, der Anleger und der Arbeitnehmer. Aufgrund der Ablehnung des gemeinsamen Entwurfs einer Übernahmerichtlinie im Juli 2001 durch das Europäische Parlament, bestehen auf diesem Rechtsgebiet derzeit keine europäischen Vorgaben, die der deutsche Gesetzgeber zu beachten hat.
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