Vorratsbeschluss
bezeichnet ein Abwehrinstrument für Vorstände deutscher Unternehmen gegen feindliche Übernahmen. Dieser ist im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) geregelt, das ab Januar 2002 Vorständen das Ergreifen sofortiger Abwehrmaßnahmen bei feindlichen Übernahmen erlaubt. Diese Möglichkeit wird jedoch nur eingeräumt, wenn die Hauptversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit des vertretenen Grundkapitals zustimmt. Die Ermächtigung kann höchstens für 18 Monate erteilt werden. Konkrete Handlungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Aufsichtsrates.
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