Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsge- setz (WpHG) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 S. 1 KWG tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstlei stungen allein oder zusammen mit Wertpapiemebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 2 Abs. 4 WpHG). 1998 wurde die Anzahl der dem Wertpapierdienstleistungsbegriff unterliegenden Geschäftstätigkeiten vergrößert, womit sich der Kreis der Wertpapierdienstlei stungsunternehmen erweiterte. Sie sind nur jene Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Nebendienstleistungen erbringen. Keine W. sind hingegen Unternehmen, die ausschließlich Wertpapiemebendienstleistungen erbringen. Sie sind von der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausgenommen und können keine Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit beanspruchen (europäischer Pass). Nicht unter die Wertpapierdienstleistungsunternehmen fallen (1) Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen innerhalb eines Konzerns erbringen, (2) Unternehmen, die Beteiligungen von Arbeitnehmern an eigenen oder verbundenen Unternehmen verwalten, (3) Zentralbanken sowie die öffentlichen Einrichtungen, die für die Verwaltung der staatlichen Schulden zuständig sind, (4) private und öffentliche Versicherungsunternehmen. Weiterhin ausgenommen sind (5) Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihres Berufsstandes grundsätzlich erbringen dürfen, diese aber nur gelegentlich erbringen, (6) Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit ausschließlich Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen lediglich entgegennehmen und an bestimmte Gegenparteien weiterleiten, ohne Geld oder Wertpapiere der Kunden zu halten, (7) Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich an einem organisierten Derivatemarkt und ausschließlich für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen und in ein Margin-System einbezogen sind, sowie (8) Unternehmen, die Rohstoffgeschäfte untereinander oder mit Erzeugern oder gewerblichen Kunden tätigen und die Wertpapierdienstleistungen nur insoweit erbringen, als dies für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist (§ 2a Abs. 1 WpHG). Ausgenommen sind ferner Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 KWG tätigen Unternehmens erbringen (§ 2a Abs. 2 WpHG), was z.B. für Handelsvertreter zutrifft.
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