Vorratsaktien
Verwaltungsaktien, Verwertungsaktien, company"s own shares. Bezeichnung für Aktien, die ein Dritter anlässlich der Gründung, Kapitalerhöhung oder bei Ausübung des Umtausch- bzw. Bezugsrechts aus einer bedingten Kapitalerhöhung (vgl. § 56 III AktG) übernimmt. V. werden nur teileingezahlt (§ 36a AktG). Die emittierende Unternehmung stellt dem Dritten die Mittel zur Leistung der Einlagen als Kredit zur Verfügung. Ihr steht vertraglich das Recht zur Verwendung der Aktien zu. Erst dann erfolgt die volle Einlage gegen Geld- oder Vermögenswerte. Zweck von V. ist die spätere Verfügbarkeit junger Aktien z.B. für eine Beteiligung an oder die Fusion mit einer anderen Unternehmung. Da der AG und einer abhängigen oder beherrschenden Unternehmung die Zeichnung der jungen Aktien verboten ist, werden sie von einem Dritten (Treuhänder, Bank) übernommen, der allerdings zur Leistung der vollen Einlage verpflichtet ist. Die Aufgabe der V. wird auch durch genehmigtes Kapital (§ 202 AktG) erfüllt. V. sind zu unterscheiden von eigenen Aktien nach § 71 AktG.
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