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Ausgabe 2014
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Verpfändung von Wertpapieren

An Wertpapieren eines Kunden, die in den Besitz der Bank gelangen, entsteht aufgrund der AGB der Banken (Nr, 14) ein Pfandrecht, das die Erfüllung grundsätzlich alle Forderungen sicher, die sie gegenüber dem Kunde hat. Sie kann die Wertpapiere des Kunden deshalb verwerten, wenn er einen ihm eingeräumte Kredite nicht vertragsgemäß zurückzahlt. Von ihr verwahrten Wertpapiere des Kunden kann das Kreditinstitut auf Grund ausdrücklich Ermächtigung auch als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten verpfänden (§ 12a DepotG).





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Weitere Begriffe : Closing Auction Only | Finanzierungsmittelmärkte | Publizitätsgesetz (PublG)
 
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