Spekulationsgewinn
Als Spekulationsgewinne unterliegen der Einkommensteuer die Gewinne aus Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb von zehn Jahren und von allen übrigen Gegenständen (z.B. Gemälden, Wertpapieren) innerhalb von einem Jahr (§ 23 EStG). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Verpflichtungsgeschäfte. Für das Entstehen der Steuerpflicht ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige in spekulativer Absicht gehandelt hat. Es ist i.d.R. für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes auch ohne Bedeutung, ob die Veräußerung unter Zwang geschehen ist (vgl. Abschn. 169 Abs. 3 EStR). Der Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter der Freigrenze von ca. 500 Euro liegt. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns aus dem gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 Halbsatz 1 EstG). Ein nicht ausgeglichene Spekulationsverluste entfalten keinerlei steuerliche Wirkung.
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