Mitunternehmerschaft
coentrepreneurship. Bezeichnung aus dem Einkommensteuerrecht (§ 15 I 1 Nr. 2 EStG): Bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft liegt M. vor, falls die Personengesellschaft kraft gewerblicher Betätigung oder gewerblicher Prägung einen Gewerbebetrieb bildet und die Gesellschafter sowohl Unternehmerrisiko tragen als auch Unternehmerinitiative entfalten. Dies ist der Fall, wenn eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft vorliegt, die Gesellschafter Anteil an den Vermögenswerten der Gesellschaft haben und über die Geschäftspolitik mitbestimmen können. Stille Gesellschaften erfüllen diese Anforderungen im Gegensatz zu atypischen stillen Gesellschaften nicht. - Das Vorliegen einer M. hat steuerliche Konsequenzen auf die Art der erzielten Einkünfte (Gewinnanteil und Sondervergütungen). Sie werden den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet.
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