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Ausgabe 2014
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Sachenrecht

Regelungsgegenstand des dritten Buchs des BGB (§§ 854-1296), das die rechtliche Zuordnung beweglicher und unbeweglicher körperliche Gegenstände (Sachen) an bestimmten Rechtsubjekten durch absolute, d.h. gegenüber jedermann wirkende subjektive Ausschlussrechte ordnet und Vorschriften über den Erwerb und den Verlust dieser dinglichen Recht (= Sachenrechte) enthält. Die wichtigsten dinglichen Rechte sind das Eigentum, der Besitz, die Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch an Sachen und Rechten), die Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten sowie das dingliche Vorkaufsrecht. Er gilt ein numerus clausus der Sachenrecht, d.h. durch Parteivereinbarungen können keine zusätzlichen Sachenrechtstypen bebildet werden. Wichtigste Eigenschaft der dinglichen Rechte ist, dass sie gegenüber allen wirken (inter om- nes), also unabhängig davon, ob der einzelne Teilnehmer am Rechtsverkehr von der Existenz des Rechtes weiß. In der Bankpraxis spielen Sachenrechte insbesondere in Gestalt der Sicherungsrechte eine große Rolle,





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sachenrechtliche Wertpapiere
Weitere Begriffe : Non-Traded Option | Cheapest-to-Deliver-Anleihe (CTD- Anleihe) | Dividendenrecht der Aktionäre
 
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