Rückstellungsbildung
creation of provisions, Für bestimmte Verpflichtungen eines Unternehmens, die am Bilanzstichtag dem Grunde nach oder in ihrer Höhe noch ungewiß sind, sind in der Bilanz Rückstellungen in einer Hohe anzusetzen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angemessen scheint. Dabei erfolgt zugleich eine Gegenbuchung auf einem sachlich zugehörigen Aufwandskonto der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung). Nach §§ 249 I, 274 I HGB besteht eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, für unterlassene Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung und für die Abgrenzung der latenten Steuern. Für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr erst nach Ablauf der ersten drei Monate nachgeholt werden und für dem laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende wahrscheinliche oder sichere Aufwendungen, die in Bezug auf ihre Höhe oder ihren Eintrittszeitpunkt unbestimmt sind, räumt der Gesetzgeber nach § 249 I, II HGB ein Passivierungswahlrecht ein. Für andere als die in § 249 I, II HGB aufgeführten Zwecke dürfen dagegen keine Rückstellungen gebildet werden.
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