Rückstellungsauflösung
release of provisions, reversal of accruals. Die Auflösung von Rückstellungen, die nach § 249 III HGB erst nach dem Wegfall des Grundes für ihre Existenz möglich ist, kann aus unterschiedlichen Gründen geboten sein. Tritt die durch die gebildete Rückstellung berücksichtigte Verbindlichkeit oder der durch sie antizipierte Verlust tatsächlich ein, so wird die dafür gebildete Rückstellung in Anspruch genommen. Entspricht der Rückstellungsbetrag in seiner Höhe dem zu leistenden Betrag, ist sie bei Eintritt des Ereignisses erfolgsneutral aufzulösen. Dies entspricht genau der Zielsetzung bei der Bildung von Rückstellungen, da durch sie die eintretende Erfolgsminderung zeitlich vorverlagert werden soll. Wurde die Rückstellung betragsmäßig zu hoch gebildet oder fällt der Grund für die Rückstellungsbildung weg, so werden die nicht mehr benötigten Rückstellungswerte durch eine Gegenbuchung über die GuV-Rechnung als "sonstige betriebliche Erträge" erfolgswirksam ausgebucht. Wurde sie dagegen betragsmäßig zu niedrig gebildet, so ist eine entsprechende Aufwandsbuchung in der Höhe des fehlenden Betrags zu tätigen. Auch wenn die zugründe liegende Verbindlichkeit der Höhe oder dem Grunde nach sicher geworden ist, ist eine Rückstellung durch die Umwandlung in eine Verbindlichkeit aufzulösen.
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