Zwangsvollstreckung
compulsory execution, levy on property. Zwangsweise Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung. Voraussetzungen für die Durchführung einer Z. sind ein vollstreckbarer Titel und das Vorliegen der Vollstreckungsklausel, die Bestehen und Vollstreckbarkeit des Titels und seine Zustellung zum Schuldner bescheinigt. Die Z. in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Die Sachen werden gepfändet und öffentlich versteigert. Grundstücke werden zwangsversteigert (Zwangsversteigerung) oder kommen zur Zwangsverwaltung. Für Forderungen und sonstige Rechte ist das Vollstreckungsgericht zuständig, sie werden gepfändet und an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
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