Nichtigerklärung der AG
declaration of nullity of the corporation. Wirksam eingetragene Aktiengesellschaften können wegen ungeheilten Fehlens einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens bzw. die Nichtigkeit dieser Bestimmungen auf Klage von Aktionären, Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats für nichtig erklärt werden, sofern die Klage innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erfolgt. Besteht die Möglichkeit der Heilung der Nichtigkeit, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage erst erfüllt, wenn der Klageberechtigte die Gesellschaft aufgefordert hat, den entsprechenden Mangel zu beheben und sie dieser Aufforderung binnen drei Monaten nicht nachgekommen ist (Nichtigkeitsheilung bei der AG). Bei Erfolg der Klage hat der Vorstand die beglaubigte Abschrift und das rechtskräftige Urteil beim zuständigen Handelsregister einzureichen. Nach der Eintragung findet die Abwicklung der Gesellschaft und die anschließende Löschung statt. Die Wirksamkeit abgeschlossener Rechtsgeschäfte ist von der Nichtigkeit nicht betroffen.
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