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Ausgabe 2014
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Nichtigkeit

nullity. N. ist die völlige Unwirksamkeit einer an erheblichen, nicht billigenswerten Mängeln leidenden Handlung. Nichtige Rechtsgeschäfte können die durch sie angestrebte Wirkung nicht erreichen. Beispiele hiefür sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB), die der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangeln (§ 125 BGB) oder die wirksam angefochten worden sind (§ 142 I BGB, z.B. Hauptversammlungsbeschlüsse). Folge der N. ist regelmäßig die Pflicht zur Rückabwicklung der bereits vorgenommenen Erfüllungshandlungen. Nicht nichtig, sondern genehmigungsfähig sind Rechtsgeschäfte eines vollmachtlosen Vertreters (§ 177 BGB). Verträge mit nichtigen AGB- Klauseln bleiben wirksam (§ 6II AGBG).





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