Konzernrechnungslegung
consolidated (group) accounting. Die Verpflichtung zur K. ergibt sich in Deutschland auf Grund der Vorschriften des HGB oder des Publizitätsgesetzes (PublG). Nach § 290 HGB sind alle Kapitalgesellschaften, die über ein beteiligtes Unternehmen eine einheitliche Leitung i.S.d.. § 290 Abs. 1 HGB ausüben oder diesem in einem sog. Control-Verhältnis i.S.d. § 290 Abs. 2 HGB gegenüberstehen, zur K. verpflichtet. Für Unternehmen mit anderen Rechtsformen kann diese Verpflichtung gem. § 11 Abs. 1 PublG erwachsen, wenn bestimmte Größenkriterien nachhaltig überschritten werden. - Die K. basiert auf der sog. Einheitstheorie. Dies bedeutet, dass im Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen ist, als ob der Konzern ein einziges Unternehmen wäre.
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