gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren
bona fide purchase of securities. Die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen, zu denen auch Wertpapiere zählen, bedarf zum einen der Einigung zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Erwerber und zum anderen der Übergabe der Sache an den Erwerber oder der Vereinbarung eines Übergabesurrogats (z.B. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber einem Dritten, der im Besitz der Sache ist). Von einem Nichtberechtigten kann Eigentum nur dann erworben werden, wenn der Erwerber gutgläubig ist. Für Inhaberpapiere gilt dies auch dann, wenn die Wertpapiere dem Berechtigten gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind. Der gute Glaube des Erwerbers muss sich auf das Eigentum beziehen, im kaufmännischen Verkehr auf die Verfügungsmacht des Veräußerers. Kaufleute, die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreiben, können Inhaberpapiere sowie die mit einem Blankoindossament versehenen Orderpapiere grundsätzlich nicht gutgläubig erwerben, wenn der Verlust im Handelsregister bekanntgemacht wurde und seit der Veröffentlichung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
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