Gewinnanspruch der Aktionäre
claim on profit. Der G.d.A. wird durch den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung festgelegt. Der Anteil des einzelnen Aktionärs richtet sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. - Ein Beschluss über die Gewinnverwendung kann neben den allgemeinen Anfechtungsgründen (Anfechtungsgründe bei der AG) nach § 243 AktG auch nach § 254 AktG ange- fochten werden, wenn die Hauptversammlung Beträge in die Gewinnrücklage einstellt oder als Gewinn vorträgt, die für das Bestehen der Aktiengesellschaft (AG) nicht notwendig sind, und dadurch an den Aktionär kein Gewinn von mindestens vier Prozent des Grundkapitals ausgeschüttet wird. - Vgl. auch Gewinn- und Verlustverteilung, Gewinnverwendung nach Aktienrecht, Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns.
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