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Ausgabe 2014
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Genossenschaftsanteil

Geschäftsanteil der Genossenschaft, cooperative share. Betrag, bis zu dem sich ein Mitglied mit Einlagen an einer Genossenschaft beteiligen kann. Der G. muss gemäß § 7 GenG im Statut festgeschrieben sein, ebenso wie die mindestens zu leistende Einlage. G. und Mindesteinlagen müssen grundsätzlich für alle Genossen gleich hoch sein. Das Statut kann auch bestimmen, dass sich ein Genosse mit mehr als einem G. beteiligen darf (§ 7a GenG). Der tatsächlich eingezahlte Betrag eines Mitgliedes zuzüglich der darauf entfallenden Gewinne und Verluste wird als Geschäftsguthaben bezeichnet. Ihm werden die anteiligen Gewinne und Verluste solange zugeschrieben, bis der G. erreicht ist (§19 GenG). Bei Kündigung der Mitgliedschaft wird das Geschäftsguthaben zurückerstattet, sofern keine Fehlbeträge auszugleichen sind. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat der ausscheidende Genosse keinen Anspruch (§73 GenG). Im Statut kann aber festgelegt sein, dass ein ausscheidender Gesellschafter, der seinen G. voll eingezahlt hat, einen Anteil aus der Ergebnisrücklage erhält.





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