Finanzmarktförderungsgesetze
Die Finanzmarktförderungsgesetzgebung bezweckt, in zeitlich gestreckten Schritten den Finanzmarkt Deutschland zur Sicherung seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit fortzuentwickeln und den internationalen und europäischen Anforderungen an ein modernes Finanz- und Kapitalmarktrecht anzupassen. Nicht selten dient sie auch dazu, Richtlinien der EU in nationales Recht umzusetzen. Gemeinsames Kennzeichen der inzwischen vier F. ist ihre formale Gestaltung als sog. Artikelgesetze; mit jedem Artikel wird entweder ein Gesetz neu geschaffen oder ein bereits vorhandenes Gesetz geändert, so dass das F. als die gemeinsame Klammer nach seinem Inkrafttreten seine Bedeutung verliert. Das Erste F. (1990) hob die Börsenumsatzsteuer auf und passte die Wettbewerbsbedingungen der Kapitalanlagegesellschaften an europäische Maßstäbe an. Das Zweite F. brachte 1994 einschneidende Veränderungen. Es schuf im Zuge des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BaWe) als bundesweite Aufsichtsinstanz für den börslichen und außerbörslichen Wertpapierhandel, das 2002 in der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (BAFin) aufging. Das WpHG brachte erstmals gesetzliche Verbote des Insiderhandels (§§ 112 ff. WpHG) und vorbeugend eine ad-hoc-Publizität des Emittenten von an der Börse zugelassenen Wertpapieren über kursbeeinflussende Tatsachen (§ 15 WpHG). Ferner bestimmt es Wohlverhaltenregeln, die Wert- papierdienstleistungsunternehmen insbesondere gegenüber ihren Kunden einzuhalten haben (§§ 31 ff. WpHG). Das dritte F. erweiterte 1998 die Befugnisse der Aufsicht und beschränkte die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung auf drei Jahre (§ 37a WpHCj). Erstmals wurde unter anlegerscnut- zenden Voraussetzungen der freiwillige Rückzug des Emittenten von der Börse (going private) ermöglicht (§ 38 Abs. 4 BörsG). Das vierte F. 2002 schafft die amtlichen Kursmakler ab und entkoppelt die Zulassung eines Wertpapiers fiir ein Marktsegment von einer bestimmten Form der Preisfeststellung. Die Börsen können in der Börsenordnung künftig für einzelne Marktsegmente die gesetzlichen Anforderungen anheben (§ 42 BörsG). Elektronische Handelssysteme ohne Börseneigenschaft und börsenähnliche Einrichtungen sind der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen und unterliegen ihrer Aufsicht (§§ 58 ff. BörsG). Ausländische organisierte Märkte, die inländischen Handelsteilnehmern über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Zugang gewähren, bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht (§§ 37a WpHG). Die Bundesanstalt überwacht das Verbot der Kurs- und Preismanipulation (§§ 20a ff. WpHG). An die Wertpapieranalyse werden qualifizierte Anforderungen gestellt (§ 34b WpHG) und unterlassene ad-hoc- Mitteilungen sowie die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen über kursbeeinflussende Tatsachen werden mit Schadenersatz sanktioniert (§§ 37b ff. WpHG). Schließlich hat das vierte Finanzmarktförderungsgesetz die E-Money-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt.
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