Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, Kreditinstitute und Finanzdienstleister
permission to run a bank. Das Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland bedarf bei gewerbsmäßiger Ausübung oder bei Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebes nach § 32 I KWG der schriftlichen Erlaubnis des zuständigen Bundesaufsichtsamtes. Als Bankgeschäfte werden im einzelnen genannt: Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-, Investment-, Garantie-, Revolving- u. Girogeschäfte. Nicht dazuzurechnen sind bestimmte Dienstleistungen mit Versicherungscharakter, wie die Kapitallebensversicherung mit oder ohne Fondsgebundenheit. Diese unterliegen der Erlaubnis und Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Zum Schutz der Gläubiger schreibt § 33 I KWG für die Erteilung der Erlaubnis bestimmte zwingende Voraussetzungen vor: Vörliegen einer Mindestkapitalausstattung, Zuverlässigkeit der Inhaber, Geschäftsleiter und bestimmter anderer Personen, Sitz einer Hauptverwaltung im Inland, Bereitschaft und Fähigkeit des Instituts zur Schaffung der erforderlichen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. V.a. die Anforderungen zur Mindestausstattung mit Eigenkapitalien sind in der Vergangenheit unter dem Einfluss europäischer Rechtsangleichung mehrfach geändert worden (§§ 10 ff. KWG vom 10.07.1961, zuletzt geändert am 08.12.1999). Daneben kann die Erlaubnis nach § 33 III KWG versagt werden, wenn die Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund oder der Status als Tochter eines ausländischen Unternehmens eine Beeinträchtigung der wirksamen Aufsicht über das Institut befürchten lassen. Die Erlaubnis erlischt nach § 35 I KWG u.a. bei Nichtgebrauch innerhalb eines Jahres. Daneben kann sie das Bundesaufsichtsamt außer nach dem Verwaltungsverfahrensrecht auch aus den in § 35 II KWG aufgeführten Gründen aufheben. Nach § 38 KWG kann bei Erlöschen bzw. Aufhebung die Abwicklung des Instituts bestimmt werden.
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