Einlagenrückgewähr
refund of contributions. Einlagen leisten Gesellschafter, die sich verpflichtet haben, Beiträge in das Gesellschaftsvermögen zu erbringen. Die Rückgewähr kann zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter führen (§§ 30, 32a/b GmbHG und §§ 171 f. HGB). In der Aktiengesellschaft (AG) ist sie verboten (§ 53 AktG), in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nur insoweit, als das Stammkapital angegriffen wird (§ 30 GmbHG). Eigenkapitalersatz hat ähnliche Wirkungen wie die E.
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