Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
,double-tax agreement/treaty. Einen unverzichtbaren Bestandteil des internationalen Steuerrechts bilden DBA. Bei ihnen handelt es sich um bilaterale, völkerrechtliche Verträge, die zwischen zwei Staaten abgeschlossen werden. DBA sind spezielle Regelungen und gehen den anderen deutschen Steuergesetzen vor (lex specialis). In DBA verpflichten sich zwei Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verbindlich zu einer Begrenzung ihrer nationalen Steueransprüche. Es handelt sich dabei um einen gegenseitigen Steuerverzicht, deswegen werden DBA als Schrankenrecht bezeichnet. Durch die Begrenzung der nationalen Steuerhoheit soll verhindert werden, dass das gleiche Besteuerungsgut in beiden Staaten besteuert wird (Doppelbesteuerung). - Der Anwendungsbereich von DBA erstreckt sich in erster Linie auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer. Bei Einkünften aus Wertpapieren wird durch DBA verhindert (manchmal nur teilweise), dass Dividenden oder Zinsen sowohl in dem Land, aus dem sie fließen (Quellenstaat), als auch in dem Land, in dem der Empfänger persönlich steuerpflichtig ist (Wohnsitzstaat), zu versteuern sind. Der Inhalt der DBA entspricht i.d.R. weitgehend dem OECD- Musterabkommen (OECD). Das OECD- Modell sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung alternativ die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode vor. Die Bundesrepublik praktiziert in ihren DBA i. d.R. die Freistellung unter Progressionsvorbehalt.
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