Börsenorgane
stock exchange authorities. An jeder deutschen Wertpapierbörse finden sich Institutionen, denen die Organisation und Überwachung des Börsenhandels sowie der Börsengeschäftsabwicklung obliegt. Zu den bedeutendsten B. gehören: - 1. Börsenrat. Dieses höchste B. besteht aus maximal 24 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, die primär aus der Mitte der Börsenhandeisteilnehmer gewählt werden. Es erlässt vor allem die Börsen- und Gebührenordnung sowie die Bedingungen für Börsengeschäfte. Des weiteren ernennt er den Leiter der HandelsÜberwachungsstelle und beruft die Börsengeschäftsführung, die es zudem überwacht. Ferner wählt es auch die Mitglieder der Zulassungsstelle bzw. des Zulassungsausschusses. - 2. Börsengeschäftsführung. Der Börsengeschäftsführung obliegen in eigener Verantwortung alle allgemeinen Leitungsfunktionen, die der tägliche Betrieb der Börse mit sich bringt. Dazu zählt vor allem die Zulassung von Unternehmen und Personen zur Teilnahme am Börsenhandel sowie die Beauftragung von Börsenmaklern mit der Kursfeststellung der einzelnen Wertpapiere. Außerdem entscheidet die Geschäftsführung über die Aufnahme von Wertpapieren in den fortlaufenden Handel nebst den jeweiligen Mindestschluss- größen, die Einbeziehung von Wertpapieren in ein elektronisches Handelssystem samt den erforderlichen Regelungen (Zahl der Auktionen, Mindestschlussgröße) sowie über die Zulassung von Börsentermingeschäften. Unbeschadet der Zuständigkeit der HandelsÜberwachungsstelle überwacht sie die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Geschäftsbedingungen und trifft erforderlichenfalls Anordnungen gegenüber den Handelsteilnehmern. - 3. Zulassungsstelle/Zulassungsausschuss. Die Zulassungsstelle entscheidet über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel mit amtlicher Notierung und überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten ergeben. Im Geregelten Markt übernimmt der Zulassungsausschuss diese Funktion.
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