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Ausgabe 2014
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Aussetzung der Kursnotierung

trading halt. Die Börsengeschäftsführung kann die Kursfeststellung der Wertpapiere im Handel mit amtlicher Notierung und im Geregelten Markt (vorübergehend) aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint. Von dieser Möglichkeit wird vor allem dann Gebrauch gemacht, wenn der Emittent im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ad-hoc- Publizität die Bekanntgabe von möglicherweise kursbeeinflussenden Tatsachen ankündigt. Der Anleger erhält durch die Aussetzung die Information, dass Ereignisse eingetreten sind, die für die Bewertung des betreffenden Papiers maßgeblich sein können. Im Falle einer Aussetzung findet kein Börsenhandel in dem betreffenden Wertpapier statt. Direktgeschäfte unter Handelsteilnehmern sind ebenso unzulässig. Die Aussetzung dauert i.d.R. einen Tag. Noch nicht ausgeführte Aufträge werden gelöscht. - Von der Aussetzung ist die Einstellung der Kursnotierung zu trennen, die von der Börsengeschäftsführung dann angeordnet wird, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel für ein Wertpapier nicht mehr gewährleistet erscheint. Eine Aussetzung bzw. Einstellung der Kursfeststellung ist sowohl im Präsenzhandel als auch im elektronischen Handelssystem bekanntzugeben. Die Börsengeschäftsführung hat das Bundesauf- sichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüglich über derartige Maßnahmen zu unterrichten. - Vgl. auch Marktsegmente.





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